Auf der Internetseite der FUEV finden Sie Links zu anderen Seiten im Internet. Wir
machen Sie darauf aufmerksam, daß wir keinerlei Einfluß auf die Gestaltung und die
Inhalte entsprechender Seiten haben!

Satzungen der FUEV
verabschiedet am 17. Mai 2007 anlässlich der FUEV-Delegiertenversammlung
in Tallinn / Estland

Kapitel 1: Name und Zweck der Union

Art. 1
Die Föderalistische Union Europäischer Volksgruppen steht im Dienste der Volksgruppen und Völker (im folgenden Volksgruppen), die innerhalb  eines Staatsgebietes eine zahlenmässige Minderheit darstellen.

Sie - im nachfolgenden FUEV genannt - ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Flensburg / Bundesrepublik Deutschland.

Art. 2
Eine Volksgruppe gem Art 1 ist eine Gemeinschaft, die insbesondere durch Merkmale, die sie erhalten will, wie eigene Sprache, Kultur und Geschichte gekennzeichnet ist.

Art. 3
Die FUEV bezweckt die Erhaltung der nationalen und regionalen Eigenart, Sprache, Kultur und individuellen und kollektiven Rechte  der Volksgruppen, sowie die Schaffung eines international anerkannten Rechts für diese Volksgruppen.

Die FUEV unterstützt alle Bestrebungen der Vereinten Nationen (UN), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des Europarates, der Europäischen Gemeinschaft sowie aller Organisationen, die der Sicherheit der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf Grundlage eines föderalistischen Aufbaus Europas dienen und den Volksgruppen Bestand und Eigenart garantieren und angepasste Formen der Selbstverwaltung anstreben.

Die FUEV vertritt  die Interessen der Organisationen der Volksgruppe n und auch der einzelnen Personen, die zu eben diesen gehören, insbesondere auch vor übernationalen und internationalen Organen wie z. B. der Europäischen Kommission für Menschenrechte, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den mit Fragen des Schutzes der Volksgruppen und ihrer Angehörigen befaßten Organen der Vereinten Nationen.

Die FUEV setzt sich für die Förderung der Toleranz und der Völkerverständigung auf allen Gebieten der Kultur ein. Dieses beinhaltet die Unterstützung der politischen , kulturellen und sozialen  Belange der Volksgemeinschaften und das harmonische, gut nachbarschaftliche Zusammenleben von Mehrheitsvolk und den Volksgruppen in einer Region.

Art. 4
Die FUEV, mit Sitz in Flensburg, dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

Die Arbeit der FUEV ist uneigennützig und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

Die Mittel der FUEV dürfen nur in Übereinstimmung mit den in Art. 3 festgelegten Aufgaben verwendet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die außerhalb des Vereinszweck liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Entschädigungen begünstigt werden.

Kapitel 2: Mitglieder

Art. 5
Als ordentliche Mitglieder können Organisationen aufgenommen werden, die repräsentativ die Interessen ihrer Volksgruppe vertreten, demokratisch verfaßt sind, dem Art. 2 entsprechen und einen wesentlichen Teil der Volksgruppe als Mitglieder haben, wenn aus nachvollziehbaren  Gründen kein Dachverband gründbar ist.

Als ordentliche Mitglieder können auch zwei oder mehrere Organisationen aufgenommen werden , die repräsentativ die Interessen der Volkgsgruppe vertreten.

Ordentliches Mitglied ist auch die Jugend Europäischer Volksgruppen.

Art. 6
Andere Organisationen und Institutionen, die Interessen von Volksgruppen vertreten und/oder fördern, können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.

Art. 7
Die ordentlichen und assoziierten Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit aufgenommen.

Art. 8
Das Präsidium kann  Einzelpersonen, die an der Arbeit der FUEV interessiert sind, als korrespondierende Mitglieder aufnehmen.

Sie werden zu den Kongressen sowie weiteren Anlässen der FUEV eingeladen und erhalten die Publikationen der FUEV.

Art. 9
Werden Vertreter aus der Heimat der Volksgruppe an der Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Mitgliedschaft gehindert, ernennt das Präsidium für diese Zeit einen Beauftragten.

Art. 10
Ein Mitglied, das den Interessen der FUEV zuwiderhandelt oder ihre Arbeit gefährdet, kann auf Vorschlag des Präsidiums von der Delegiertenversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

Der Austritt ist jederzeit möglich. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen der FUEV gegenüber mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen sind, können vom Präsidium als Mitglieder gestrichen werden.

Art. 11
Die Mitglieder tragen nach näher festzusetzenden Bestimmungen des Präsidiums zur Aufrechterhaltung des Haushaltes der FUEV bei. Diese Bestimmungen sollen auf Größe und finanzielle Möglichkeiten des einzelnen Mitgliedes Rücksicht nehmen.

Art. 12
Mitglieder, die ihren Beitrag nicht geregelt haben, haben in der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.

Kapitel 3: Die Delegiertenversammlung

Art. 13
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ der FUEV. Sie besteht aus Delegierten der Ordentlichen Mitgliedern, der Assoziierten Mitgliedern, der Jugend Europäischer Volksgruppen und den Mitgliedern des Präsidiums.

Art. 14
Jedes ordentliche Mitglied in der FUEV sowie die Jugend Europäischer Volksgruppen haben 6 Stimmen. Assoziierte Mitglieder haben eine Stimme. Die Mitglieder des Präsidiums haben je eine Stimme.•

Art. 15
Ist eine Volksgruppe durch mehrere ordentliche Mitgliedsorganisationen in der FUEV vertreten, so regeln diese die Verteilung der 6 Stimmen unter sich. Kann keine Einigung über die Vertretung erreicht werden, entscheidet das Präsidium.

Art. 16
Die Delegiertenversammlung entscheidet öffentlich und mit einfacher Mehrheit über Grundsatzfragen der FUEV.

In die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen insbesondere

• die Verabschiedung von Leitlinien und Maßnahmen der FUEV zur Verwirklichung ihrer angestrebten Ziele;

• die Verabschiedung von Resolutionen;

• die Rechenschaftsablage des Präsidiums und sonstiger durch die Delegiertenversammlung  oder das Präsidium benannter Repräsentanten der FUEV;

• die Aufnahme und Umstufung sowie Ausschluß von ordentlichen und assoziierten Mitgliedsorganisationen;

• die Verabschiedung des Haushalts der FUEV, des Haushaltsvoranschlages und des Berichts der Revisoren;

• Wahlen des Präsidiums und der beiden Revisoren;

• Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

Art. 17
Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird schriftlich mit einer Frist von zwei  Monaten vom Präsidenten einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Präsidiums oder drei ordentliche Mitgliedsorganisationen dies unter Angabe der Gründe verlangen. In begründeten Dringlichkeitsfällen gelten die festgelegten Fristen nicht.

Art. 18
Vorschläge zur Tagesordnung   müssen dem Präsidium mindestens sechs Wochen vor der Tagung vorliegen. Wahlvorschläge sind gemäß der Wahlordnung der FUEV einzureichen. Die endgültige Tagesordnung wird zwei Wochen vor der Tagung an die Mitgliedsorganisationen versandt.

Art. 19
Dringliche Resolutionsvorschläge werden bei Beschluß des Präsidiums der Delegiertenversammlung vorgelegt.

Art. 20
Die Delegiertenversammlung faßt, soweit nicht anders bestimmt, Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse können nur über solche Anliegen gefaßt werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

Kapitel 4: Das Präsidium

Art. 21
Das Präsidium hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu realisieren und die Ziele der FUEV gegenüber nationalen und internationalen Gremien zu vertreten.

Art. 22
Die Beratungen des Präsidiums leitet der Präsident .

Art. 23
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs Vizepräsidenten. Diese repräsentieren die FUEV gegenüber der Öffentlichkeit.

Dem Präsidium gehört ferner  ein durch die Jugend Europäischer Volksgruppen benannter Vertreter an.

Das Präsidium entscheidet in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens vier  Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 24
Bei der Nominierung und Wahl von Kandidaten für das Präsidium soll auf die regionale Aufteilung und auf die verschiedenen Sprachgruppen Rücksicht genommen werden.

Art. 25
Die Mitglieder des Präsidiums werden für jeweils drei Jahre gewählt. Der Präsident und die Vizepräsidenten können höchstens zweimal wiedergewählt werden.

Art. 26
Das Präsidium stellt den Generalsekretär ein.

Art. 27
Das Präsidium beschließt auf Grundlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung.

Art. 28
Das Präsidium kann in seine Arbeit Sachverständige einbeziehen, für spezifische Aufgabenbereiche FUEV-Repräsentanten ernennen, je nach Bedarf und Möglichkeit Mitarbeiter beschäftigen, Expertengremien berufen und regionale Büros einrichten.

Art. 29
Sitzungen des Präsidiums werden in der Regel mit einer Frist von vier Wochen durch den Präsidenten einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Zur Entscheidung stehende Vorlagen sind den Präsidiumsmitgliedern mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn zuzustellen. Das Präsidium ist auch auf Verlangen von mindestens zwei Vizepräsidenten einzuberufen.

Art. 30
Je zwei Präsidiumsmitglieder vertreten die FUEN gerichtlich und außergerichtlich.

Kapitel 5: Das Generalsekretariat

Art. 31
Der Geschäftsführer / Generalsekretär ist für die laufenden Geschäfte der FUEV - entsprechend den Beschlüssen der Delegiertenversammlungen sowie des Präsidiums - verantwortlich. Er erstattet darüber in den Präsidiumssitzungen und vor der Delegiertenversammlung Bericht.

Art. 32
Der Geschäftsführer / Generalsekretär nimmt an den Präsidiumssitzungen ohne Stimmrecht teil.

Kapitel 6: Schlußbestimmungen

Art. 33
Die Satzung ist geschlechtsneutral zu lesen.

Art. 34
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung des Statuts maßgebend.

Art. 35
Die FUEN kann nur auf Vorschlag des Präsidiums und Beschluß der Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen aufgelöst werden.

Art. 36
Das Präsidium beschließt bei Auflösung der FUEV über die Verwendung der vorhandenen Mittel. Diese sollen mit Genehmigung der Steuerbehörden einem gemeinnützigen Zweck der Volksgruppenarbeit zugeführt werden.