Deutsche Minderheit in Kirgistan
in der FUEV vertreten seit 1998.

Die fünf Millionen Einwohner konzentrieren sich vor allem auf das Tschüital im Norden und das Ferganatal im Süden sowie in geringerem Maße auf die Bergtäler. Die Bevölkerung setzt sich aus 80 verschiedenen Nationalitäten zusammen. Die Kirgisen (64,9 % der Bevölkerung) sind ein Turkvolk und bekennen sich überwiegend zum sunnitischen Islam. Außerdem leben Usbeken (13,8 %), Russen (12,5 %), Dunganen (chinesische Muslime, 1,1 %), Uiguren (1,0 %), Ukrainer (1,0 %), Tadschiken (0,9 %), Tataren (0,9 %), Kasachen (0,9 %) und Angehörige weiterer Minderheiten, wie etwa 57.000 Mescheten, im Lande.

Anfang der 1990er Jahre lebten noch ca. 100.000 Deutsche (Kirgisistandeutsche) (meist Baptisten oder Mennoniten) dort; sie sind inzwischen mehrheitlich nach Deutschland ausgewandert, aber es gibt noch kleine deutsche Gemeinden in Dörfern wie Luxemburg und Bergtal. 1999 gab es noch etwa 20.000 Deutsche (Bevölkerungsanteil 0,4 %) in Kirgisistan. 2007 wurde deren Zahl mit ca. 12.000 geschätzt. Die orthodoxen Christen unter den Russen und Ukrainern werden geistlich von der russisch-orthodoxen Kirche betreut; die Deutschen gehören in ihrer Mehrheit der katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Russland und anderen Staaten an.

Im September 2003 führte die FUEV eine Lageerkundungsreise nach Kirgistan durch. Im Rahmen dieser Reise, fand eine Regionalkonferenz in Bischkek statt. Die Konferenz wurde massgeblich vom Vorsitzenden des Volksrats der Deutschen in Kirgistan und damaligen Abgeordenten im Kirgisischen Parlament, Herrn Valeri Dill (Foto links) koordiniert . V.l.n.r: Dill, Romedi Arquint (ehem. FUEV-Präsident) und FUEV-Präsident Hans Heinrich Hansen.
Vorsitzender / Verbandsadresse

Volksrat der Deutschen in Kirgisistan

Vorsitzender: Valerij Dill
Achunbajew Straße 140
KIR - 720044 Bischkek
deuthaus@mail.ru
www.vdkr.h1.ru

Ansprechpartner der Minderheit

Es gibt nationale Zentren, die unter dem Dach des Völkerassamblees versammelt sind. Das Völkerassamblee hat den Status eines Beirates beim Präsidenten und wird von ihm gefördert. Innerhalb verschiedener Programme, die vorwiegend von den USA finanziert wurden, entstanden in Kirgisien in den 1990-er Jahren zahlreiche „non profit organisations“. Das sind beispielsweise: Advocates on behalf of Jews in Russia, Ukraine, the Baltic States & Eurasia, Civic Human Rights Protection – Public Association of the Kyrgyz, Coalition of NGOs ‘For Democracy and Civil Society’, Foundation for Tolerance International, Jaiyl Regional Committee for Human Rights, Kyrgyz Committee for Human Rights, Kyrgyzstan Bureau on Human Rights and Rule of Law, Public Foundation Human Rights and Democracy Center, Institute for Regional Studies. 

Rechtlicher Rahmen
Rahmenübereinkommen zum Schutz
nationaler Minderheiten
Kirgistan und das Rahmenübereinkommen
zum Schutz nationaler Minderheiten:

Download Link
Kirgistan ist kein Mitglied des Europarats und hat das Rahmenübereinkommen daher nicht ratifiziert. Allerdings kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Rahmenübereinkommen beizutreten (Artikel 29.1 Rahmenübereinkommen). Eine solche Einladung wurde bisher noch nicht ausgesprochen.
Europäische Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen
Kirgistan und die Europäische Charta
der Regional- oder Minderheitensprachen:

Download Link
Kirgistan ist kein Mitglied des Europarats und hat die Sprachencharta daher nicht ratifiziert. Allerdings kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, der Sprachencharta beizutreten (Artikel 20.1 Sprachencharta). Eine solche Einladung wurde bisher noch nicht ausgesprochen.

Verfassung der Republik Kirgisistan in der Fassung vom 15.01.2007;

Gesetz der Republik Kirgisistan über die Staatssprache der Republik Kirgisistan vom 12.02.2004;
Gesetz der Republik Kirgisistan über die offizielle Sprache der Republik Kirgisistan vom 25.05.2000;
Gesetz der Republik Kirgisistan über die politischen Parteien vom 12.06.1999;
Gesetz der Republik Kirgisistan über die nichtkommerziellen Organisationen vom 01.10.1999;
Gesetz der Republik Kirgisistan über die Freiheit des Glaubensbekenntnisses und religiöse Vereinigungen vom 16.12.1991 in der Fassung vom 19.11.1997;
Gesetz der Republik Kirgisistan über die staatliche Registrierung der juristischen Personen vom 26.06.1996 in der Fassung vom 12.07.2005 u.a.;
Gesetzbuch der Republik Kirgisistan über die Wahlen in der Republik Kirgisistan vom 2007:
Strafgesetzbuch vom 01.10.1997;
Gesetz der Republik Kirgisistan über die Massenmedien vom 02.07.1992 in der Fassung vom 08.05.1993;
Gesetz der Republik Kirgisistan über die Bildung vom 25.04.2003;
Gesetz der Republik Kirgisistan über die Kultur vom 05.03.1992.

Nach der Verfassung hat jeder Mensch das Recht seine Nationalität frei zu bestimmen. Es gibt in Kirgisistan kein Gesetz über Rechte nationaler Minderheiten. Darüber hinaus wird der Begriff „nationale Minderheit“ in der Gesetzgebung nicht benutzt. Allerdings garantiert die kirgisische Verfassung allen Nationalitäten, dass sie gleich vor dem Gesetz sind und dass sie nicht diskriminiert werden.  

FUEV Charta / Grundrechte
Charta für die autochthonen, nationalen Minderheiten /
Volksgruppen in Europa DE


Recht auf Bildung
der autochthonen, nationalen Minderheiten /
Volksgruppen in Europa

Recht auf Information und eigene Medien
der autochthonen, nationalen Minderheiten /
Volksgruppen in Europa

Recht auf Politische Partizipation
der autochthonen, nationalen Minderheiten /
Volksgruppen in Europa
Links

World Directory of Minorities and Indigenous Peoples: Kyrgyzstan Overview

Auf der Internetseite der FUEV finden Sie Links zu anderen
Seiten im Internet. Wir machen Siedarauf aufmerksam, daß wir
keinerlei Einfluß auf die Gestaltung und den Inhalten
entsprechender Seiten haben!

Das Webportal für die deutschen Minderheiten wurde
aus Mitteln des Bundesministeriums des Innern / Bundesrepublik Deutschland gefördert.